Allgemeine Verkaufsbedingungen Fleischwaren
Allgemeine Verkaufsbedingungen Fleischwaren – EG Südbayern Gruppe–
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („EGN AGB“) sind wesentlicher Bestandteil jedes Vertrages, den ein Käufer mit Konzernunter-nehmen der EG Südbayern eG („EGN“) über Fleischwaren schließt. Die EGN AGB gelten nur für Käufer, die Unternehmer (§ 14 BGB) sind.
2. Die EGN AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
3. Die EGN AGB gelten ausschließlich; entgegen-stehende oder von den EGN AGB abweichende Bedingungen erkennt die EGN nicht an, es sei denn, die EGN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die EGN AGB gelten auch dann, wenn die EGN in Kenntnis entgegenstehender oder von den EGN AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung ausführt.
4. Die EGN AGB gelten ausdrücklich nicht für den Verkauf von Lebendvieh.
II. Angebote, Bestellungen
1. „Angebote“ der EGN sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
2. Bestellungen des Käufers kann die EGN innerhalb von 8 Kalendertagen ab deren Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt entweder durch Auftrags-bestätigung (zumindest Textform) oder durch Auslieferung der Ware. In letzterem Fall gilt die von der EGN erteilte Rechnung als Bestätigung.
3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
III. Preise, Gewichte
1. Vorbehaltlich nachstehender Regelungen in dieser Ziff. III verstehen sich Preise von der EGN zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatz-steuer.
2. Sofern Ware an einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Käufer geliefert wird, hat der Käufer der EGN nachzuweisen, dass die Ware diesen EU-Mitgliedsstaat erreicht hat. Dieser Nach-weis ist bis spätestens zum 10. Tag des Folge-monats, in dem die Ware geliefert worden ist, an die EGN zurückzusenden. Erhält die EGN diesen Nachweis nicht innerhalb der genannten Frist oder entspricht dieser Nachweis nicht den geltenden Vorgaben des Umsatzsteuerrechts, ist die EGN berechtigt, die Ware dem Käufer mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz zu berechnen.
3. Wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte öffentliche Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, ist die EGN berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
4. Maßgebend für die Kaufpreisberechnung der EGN ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Üblicher Gewichtsschwund während des Transports geht allein zu Lasten des Käufers. Darüber hinaus-gehende Gewichtsdifferenzen müssen unverzüglich bei Übernahme der Ware in Textform gerügt werden und sind auf dem Begleitpapier bei Ablieferung vom Käufer aufzuführen.
IV. Menge, Qualität, Kennzeichnung
1. Die EGN ist stets berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern. Die Lieferung einer Menge von bis zu 10% weniger als vereinbart stellt keinen Sachmangel dar.
2. Die Qualität der Ware richtet sich nach Handels-brauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Handelsübliche Abweichungen der Ware bleiben ansonsten vorbehalten, soweit sie den Käufer nicht unzumutbar beeinträchtigen.
3. Die Ware gilt – sofern nicht Anderes ausdrücklich vereinbart wurde – nicht als abgepackt und ausgezeichnet für den Endverbraucher im Sinne des Lebensmittelkennzeichnungsrechts.
V. Versand, Lieferung
1. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei fracht-freier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transport-versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Daraus erwachsende Kosten gehen allein zu seinen Lasten.
2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die EGN berechtigt, die Art der Versendung (Versandort, Beförderungsweg, Transportmittel- und unter-nehmen sowie Verpackung) nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung, selbst zu bestimmen.
3. Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind der EGN rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer. Holt der Käufer Ware bei der EGN ab bzw. beauftragt er einen Frachtführer mit der Abholung, erfolgt diese Lieferung stets „frei Frachtführer“ (FCA, Incoterms 2020). Die EGN sorgt für die Verbringung der Ware auf das Transportmittel sowie für den Fall, dass der Käufer bzw. sein Frachtführer entsprechendes Befestigungs- und Sicherungsmaterial in genügender Anzahl und Qualität zur Verfügung stellt, für eine beförderungssichere Verladung. Die Sicherstellung der Betriebssicherheit obliegt dem Käufer bzw. seinem Frachtführer.
4. Die EGN ist zu Teillieferungen in für den Käufer zumutbarem Umfang berechtigt.
5. Die Lieferverpflichtung der EGN steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
6. Angegebene Liefer- oder Abladezeiten sind für die EGN stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.
7. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von der EGN zu vertretenden Ereignissen entbinden die EGN für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von ihren Leistungsverpflichtungen. Solche Ereignisse sind insbesondere Betriebsstörungen, etwa weil die EGN in ihrem Betrieb die Produktion wegen der Folge von Epidemien/Pandemien/Tier-seuchen oder unvorhersehbarem Rohstoffmangel nicht mehr aufrechterhalten kann, Streiks, Aus-sperrungen, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie der Eigenbelieferungsvorbehalt der EGN gemäß vorstehender Ziff. V 5.
8. Wird – ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehender Ziff. V 7 vorliegt – eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, so hat der Käufer die EGN in Textform eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Als angemessen gilt grundsätzlich eine Frist von 2 Wochen, sofern nicht eine längere oder kürzere Frist aufgrund der Umstände des Einzelfalls geboten ist. Wird auch diese Nachfrist von der EGN nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass die EGN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
VI. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort, jeden-falls aber vor einer Weiterverarbeitung
a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken, und
b) mindestens stichprobenweise und repräsentativ eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst, nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenartig aufzutauen ist.
2. Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung, gem. vorstehender Ziff. VI 1 b), zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend:
Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen 2 Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b) Die Rüge muss der EGN innerhalb der vorgenannten Fristen mindestens detailliert und in Textform zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch die EGN, durch Lieferanten der EGN oder von der EGN beauftragte Sachverständige bereitzuhalten. Bei gerügter Tiefkühlware ist der Käufer verpflichtet, diese bei einer Lagertemperatur von –21°C oder kälter zu lagern. Die EGN ist berechtigt, den Nachweis einer lückenlosen Kühlkette zu fordern.
3. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziff. VI 1 a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet, weiterverkauft oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
4. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
VII. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der EGN bzw. des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe zu der Kaufsache dar. Die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums für die Kaufsache erfolgt ausschließlich in Erfüllung gesetzlicher Pflichten und stellt weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
2. Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Der EGN steht das Wahlrecht auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu. Erst wenn die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist und es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rück-tritt oder zur Minderung berechtigt.
3. Jede Verarbeitung der von der EGN gelieferten Ware durch den Käufer ist ein Veredelungsvorgang und nicht von § 439 Abs. 3 BGB erfasst. §§ 445a, 478 BGB bleiben unberührt.
4. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haftet die EGN dem Käufer nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder Ersatz der Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistungen gemacht hat, es sei denn, dass für die von der EGN gelieferte Ware ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde oder auf Seite der EGN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten von gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungs- und /oder Verrichtungsgehilfen der EGN.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht in Fällen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei verschuldensunabhängiger Haftung – insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz – oder bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung für Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
7. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantier-ter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
VIII. Zahlung
1. Kaufpreisforderungen der EGN sind grundsätzlich „Netto-Kasse“ und ohne jeden Abzug innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird. Wenn die EGN für eine Lieferung an einen in einem anderen EU-Mitglieds-staat ansässigen Käufer eine korrigierte Rechnung ausstellt (Ziff. II 2), beginnt das Zahlungsziel mit Datum der korrigierten Rechnung.
2. Die EGN nimmt Wechsel oder Schecks nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und stets nur zahlungshalber an.
3. Wird der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Lieferungserhalt ausgeglichen, ist die EGN berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Der Nachweis eines höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Käufer erteilt der EGN hiermit die Einzugsermächtigung für Forderungen, mit deren Zahlung er im Verzuge ist.
4. Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, Zahlungsstockung oder -einstellung eintritt oder ein insolvenzrechtliches Verfahren beantragt wird, ist die EGN berechtigt, alle ihre Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an die EGN in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem ist die EGN in einem solchen Fall berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der EGN ausdrücklich anerkannt worden sind.
6. Die EGN kann jederzeit mit eigenen Forderungen oder Forderungen verbundener Unternehmen i.S.d § 271 HGB gegen Forderungen des Käufers aufrechnen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die von der EGN gelieferte Ware bleibt Eigentum der EGN, bis der Käufer sämtliche Forderungen der EGN aus der Geschäftsverbindung – auch Saldo-forderungen aus Kontokorrent – beglichen hat.
2. Der Käufer ist berechtigt, die von der EGN gelieferte Ware zu veräußern. Dies gilt aber nicht, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäfts-betrieb mehr gegeben ist (siehe dazu oben Ziff. VIII 4). Darüber hinaus ist die EGN berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers zu wider-rufen, wenn dieser mit der Erfüllung seiner Pflichten der EGN gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
3. Für das Recht des Käufers, die von der EGN gelieferte Ware zu verarbeiten, gilt vorstehende Ziff. IX 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für die EGN als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte der Eigentumsvorbehalt der EGN dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und die EGN schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf die EGN übergeht, die EGN die Übereignung annimmt und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
4. Wird Vorbehaltsware der EGN mit noch in Fremd-eigentum stehenden Waren verarbeitet oder un-trennbar vermischt, erwirbt die EGN Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der EGN gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
5. Waren, an denen die EGN gemäß der vorstehenden Ziff. IX. 3 und 4 Eigentum oder Miteigentum erwirbt, gelten, ebenso wie die von der EGN gemäß vorstehender Ziff. IX. 1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
6. Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die EGN ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählen solche, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (=Wiederverkäufers) eröffnet oder bestätigt. Die EGN nimmt diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von der EGN gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an die EGN ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammen-treffen von Vorauszessionen an die EGN und andere Lieferanten steht der EGN ein Bruchteil der Veräußerung zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware der EGN zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
7. Soweit Forderungen der EGN insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 110 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach Auswahl der EGN freigegeben.
8. Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung entfällt, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb gegeben ist (Ziff. VIII. 4). Darüber hinaus kann die EGN die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten der EGN gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von der EGN widerrufen, hat der Käufer auf Verlangen der EGN unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und der EGN die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware der EGN oder die an die EGN abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum/Recht der EGN hinzuweisen und die EGN unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, auf erstes Anfordern der EGN, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabe-ansprüche wegen der Vorbehaltsware an die EGN abzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Vorbehaltsware durch die EGN liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
11. Die EGN kann in den Fällen der VIII. Nr. 4 vom Käufer verlangen, dass er der EGN die durch Weiterveräußerung entstehenden und gemäß IX. Nr. 6 an die EGN abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann ist die EGN berechtigt, die Abtretung nach Wahl der EGN offenzulegen.
X. Leergut
Sofern nicht anders vereinbart, hat der Käufer der EGN Leergut (Kisten, Paletten, Haken etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Werts und zurück-zugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Käufer die Rückgabe an die EGN bei Anlieferung von Ware der EGN nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Führen die EGN und der Käufer Leergutkonten, sind die von der EGN dem Käufer übermittelten Leergutsalden nach Erhalt vom Käufer zu prüfen. Widerspricht der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform, gelten die von der EGN übermittelten Leergutsalden als vom Käufer genehmigt. Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so kann die EGN neben einem Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetzung auch die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadenersatz in Geld verlangen.
XI. Lizenzierung von Verpackungen
Sofern der Käufer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, hat er sicher-gestellt, dass er (i) gemäß den verpackungsrechtlichen Vorgaben bei der Zentralen Stelle oder einer vergleichbaren Stelle nach einer ausländischen Rechtsordnung registriert ist und (ii) alle system-beteiligungspflichtigen Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert, es sei denn, die EGN ist als Inverkehrbringer der Verpackung oder auf Grund gesonderter Absprache lizenzierungspflichtig.
XII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige Versandort.
2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Gerichtsstand Landshut vereinbart. Die EGN ist aber berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung Internationalen Kaufrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG), ist ausgeschlossen.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser EGN AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche – wirksame – Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Vorschrift soweit wie möglich zu verwirklichen.
Stand: November 2024